Grundsätzlich ist in der Straßenverkehrsordnung (StVO) das Parken von einem Elektrofahrzeug
auf einem E-Parkplatz (oder auch Elektro-Parkplatz), auf dem Fahrer das Fahrzeug beim Parken aufladen können, nicht explizit geregelt.
Das EmoG (Elektromobilitätsgesetz) überlässt im § 3 den Kommunen die Möglichkeit, den Fahrern von Elektroautos Erleichterungen einzuräumen, wenn es um das Parken und den damit zusammenhängenden Gebühren geht.
Daraus ergeben sich folgende Fragen:
1. Hat die Stadt Norderstedt von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, den Fahrern von Elektroautos Erleichterungen einzuräumen? Wenn Ja, welche Erleichterungen, wenn Nein, warum nicht?
2. Ist geplant, derartige Regelungen für Erleichterungen zu entwickeln?
3. Gibt es besondere Regelungen für die E-Parkplätze in den Gebieten mit einer Parkraumbewirtschaftung?
4. Ist der Stadt Norderstedt bewusst, dass bei vielen E-Fahrzeugen der Ladevorgang länger als die in Gebieten mit Parkraumbewirtschaftung erlaubten zwei Stunden dauert?
5. Wie handelt die Verwaltung aktuell, wenn ein Fahrzeug in einem Gebiet mit Parkraumbewirtschaftung die erlaubte Parkdauer von zwei Stunden überschritten hat, aber sich erkennbar noch in einem Ladevorgang befindet?
6. Welche Möglichkeiten für eine Veränderung sieht die Verwaltung für den in 5.) genannten Fall, sollte dieses aktuell zu einem Bußgeldbescheid führen?